Bei Selbstständigen hängt oft die gesamte Existenz an der eigenen Arbeitskraft. Kommt es durch einen Unfall, einem Sachrisiko oder einer Krankheit zum Ausfall im Unternehmen, dann hat der Betroffene zum einen kein Einkommen mehr, zum anderen laufen die Kosten weiter. Gegen ein solches Risiko können sich Unternehmer versichern. Wer als
selbstständig tätig ist, hat die Möglichkeit, sich mit einer Praxisausfallversicherung gegen derartige Risiken abzusichern.
Angehörige der oben genannten Personengruppen sind üblicherweise das Oberhaupt einer Praxis, eines Büros oder einer Kanzlei. Das bedeutet, ohne sie kann nur sehr eingeschränkt, in der Regel meist überhaupt nicht mehr gearbeitet werden. Die Kosten wie Löhne, Betriebskosten des Büros und Miete laufen jedoch weiter. Die Praxisausfallversicherung übernimmt diese Kosten. Damit werden finanzielle Engpässe und Zahlungsrückstände vermieden. Neben den bereits genannten Kosten werden weiterhin von der Versicherung gezahlt:
Da eine Betriebsunterbrechung ebenfalls ihre Ursache in Sachschäden haben kann, sind auch solche über die Praxisausfallversicherung versicherbar. Dazu zählen Schäden an der Praxisausstattung sowie Schäden an Medizin-, Labor- und Bürotechnik durch
In dem Zusammenhang empfiehlt sich allerdings eine Prüfung, ob der Versicherungsschutz der Praxisausfallversicherung ausreichend ist. Wenn die Versicherungssummen in der Praxisausfallversicherung unzureichend sind, erweist sich oftmals eine zusätzliche Praxisinhalts- bzw. Inventarversicherung als vorteilhafter.
Die Versicherungsgesellschaften gestalten ihre Praxisausfallversicherungen unterschiedlich. Geleistet wird grundsätzlich bei Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person durch
Bei dem Grad der Arbeitsunfähigkeit kommt es aber zu Abweichungen bei den einzelnen Versicherungsverträgen. Manche Versicherungen zahlen ab einer geringen Beeinträchtigung, also beispielsweise einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, andere wiederum gewähren Versicherungsschutz erst ab einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Ergänzend zu der Übernahme der notwendigen Kosten zum Sicherstellen einer fortlaufenden Betriebstätigkeit können Leistungen für den entgangenen Gewinn in den Versicherungsvertrag eingeschlossen werden. Hier gilt es jedoch darauf zu achten, dass sich der Versicherer häufig für einen solchen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehält. So kann es passieren, dass bei einer länger andauernden Erkrankung der Versicherungsvertrag mit Hinweis auf diese Vertragsklausel gekündigt wird. Soll der entgangene Gewinn Bestandteil der Versicherungsleistungen werden, ist ein genaues Lesen der Versicherungsbedingungen empfehlenswert. Angesichts der zunehmenden Zahl von Arbeitsunfähigkeiten aufgrund psychischer und psychosomatischer Erkrankungen stellt sich zudem die Frage, wie es in einer solchen Situation mit dem Versicherungsschutz aussieht. Aktuell sind nur wenige Versicherungsgesellschaften bereit, dieses Risiko mitzuversichern. Vor dem Vertragsabschluss wird empfohlen, explizit nach der sogenannten „Psycho-Klausel“ zu fragen. Werden derartige Leistungen erbracht, sind sie meist auf einen gewissen Zeitraum beschränkt.
Für die Beitragsberechnung und zur Ermittlung der Deckungssumme werden die tatsächlich entstehenden Kosten herangezogen, die im Schadenfalle von der Praxisausfallversicherung übernommen werden, sofern das möglich ist. Ferner haben der Gesundheitszustand und das Alter der versicherten Person Einfluss auf die Höhe des Beitrags. Demzufolge wird von jener das Beantworten von Gesundheitsfragen gefordert. Vorerkrankungen führen zwar nicht zwangsläufig zu einem Verweigern der Praxisausfallversicherung, sie sind aber in den meisten Fällen nicht mitversicherbar. Das ist ein weiterer Punkt, auf den bei einem Zutreffen genauer geschaut werden sollte.