Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) gewinnt aufgrund der Rentenkürzungen auf Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie der attraktiven Steuer/- und Sozialversicherungsersparnis weiter stark an Bedeutung.
Unter dem Sammelbegriff "betriebliche Altersvorsorge" werden alle Maßnahmen der privaten Altersvorsorge zusammengefasst, die aufgrund der Zugehörigkeit zum Unternehmen gewährt werden. Davon profitieren Arbeitnehmer ebenso wie Gesellschafter und Geschäftsführer. Nun zum betriebliche Altersvorsorge Vergleich.
Die wichtigsten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge sind:
Die betriebliche Direktversicherung ist die bekannteste Form für Arbeitnehmer. Dabei schließt der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter eine Lebens- oder Rentenversicherung ab. Diese Direktversicherung ist auch als fondsgebundene Versicherung möglich. Sparen Sie Steuern & Sozialabgaben.
Nutzen Sie Ihren Rechtsanspruch auf staatlich geförderte Altersversorgung.
Mit einer Pensionskasse kann man bemerkenswert einfach und effizient die betriebliche Altersvorsorge durchführen. Steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge ohne Rückstellungen und keinerlei externe Verwaltungskosten machen eine Pensionskasse so interessant.
Hier profitieren nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Arbeitgeber.
Noch gar nicht so lange am deutschen Markt aber einer der beliebtesten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge. Gute Rendite Chancen gepaart mit hoher Sicherheit. Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung.
Noch mehr Flexibilität bei der betrieblichen Altersversorgung.
Hier bieten wir den Vergleich der verschiedenen Durchführungswege in der bAV an. Wir vergleichen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage miteinander. So finden Sie leicht das passende Produkt für Ihre Altersvorsorge. Nutzen Sie diese geförderte Art der Altersvorsorge.
Sparen Sie Steuern und Sozialabgaben. Wir finden den richtigen Tarif für Sie!
Die bAV ist eine ergänzende Rentenversorgung, die über den Arbeitgeber organisiert wird. Sie bietet steuerliche Vorteile, da Beiträge bis zu einem bestimmten Limit steuer- und sozialversicherungsfrei sind (§3 Nr. 63 EStG). Zudem ermöglicht sie langfristiges Sparen für den Ruhestand mit optionalem Schutz für Hinterbliebene. Modelle wie Direktversicherung, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds bieten dabei Flexibilität und Sicherheit in der Vorsorgegestaltung.
Beiträge zur bAV können bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei eingezahlt werden. Davon bleiben 4 % auch sozialversicherungsfrei. Dies reduziert die Abgabenlast im Erwerbsleben und erhöht die Sparleistung, da der gesamte Bruttobetrag der Altersvorsorge zugutekommt.
Ihre Ansprüche bleiben erhalten und können oft zum neuen Arbeitgeber übertragen werden. Alternativ wird der Vertrag beitragsfrei gestellt und später ausgezahlt. In einigen Fällen kann der neue Arbeitgeber die bestehende Versorgung übernehmen, besonders bei gleichen Durchführungswegen wie der Direktversicherung.
Leistungen aus der bAV können frühestens ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung erfolgt als lebenslange Rente, einmalige Kapitalleistung oder einer Kombination, abhängig vom Vertrag. Bei Rentenbeginn sind die Auszahlungen steuerpflichtig und unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, falls Sie gesetzlich versichert sind.
Während der Ansparphase sind unverfallbare Ansprüche gegen staatliche Sozialleistungen geschützt. Bei Insolvenz übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) die Garantie, dass Ihre Ansprüche gesichert bleiben. Zudem ist die bAV durch gesetzliche Regelungen vor Pfändung und Abtretung geschützt.
Ja, Sie können Beiträge anpassen, reduzieren oder den Vertrag beitragsfrei stellen. Das angesparte Kapital bleibt erhalten und verzinst sich weiter. Bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld können zusätzliche Einzahlungen erfolgen, sofern sie innerhalb der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen liegen.
In den meisten bAV-Verträgen sind Hinterbliebenenleistungen vorgesehen. Diese können an Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder ausgezahlt werden. Wenn keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind, kann ein zuvor benannter Lebensgefährte oder die Erben Anspruch auf Leistungen haben. Die genaue Regelung hängt von der Vertragsgestaltung ab.