Befindet sich der Versicherte im Ausland im Krankenhaus und kann die Reise dadurch erst zu einem späteren als dem geplanten Zeitpunkt beendet werden, besteht der Versicherungsschutz weiter. Dafür muss jedoch eine Transportunfähigkeit nachgewiesen werden oder es muss eine Heilbehandlungsmaßnahme im Ausland zwingend erforderlich sein, um die Transportfähigkeit wieder herzustellen. Der Versicherungsschutz gilt dann bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, selbst wenn diese nur im Krankenrücktransport möglich ist.