Unterschied zwischen Voll- und Teilkaskoversicherung

KFZ-Versicherung

Kaskoversicherungen sind ein eigenständiger Bereich der Sparte Kraftfahrtversicherungen, auch wenn sie in der Regel zusammen mit der KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Kaskoversicherungen sind reine Sachversicherungen und schützen das Interesse des Versicherungsnehmers an dem versicherten Fahrzeug.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist dagegen angesprochen, wenn Schäden bei anderen durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
 
Beide Arten, also Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung (egal ob Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung) können in der KFZ Versicherung kombiniert werden. Hier können Sie online verschiedene Tarife der KFZ Versicherung vergleichen.
 

Umfang der Versicherung

Der Unterschied zwischen der Vollkaskoversicherung und Teilkaskoversicherung besteht im Ausmaß der versicherten Schäden, der sich nach den dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestimmt. Grundsätzlich besteht in der Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeuges inklusive seiner mitversicherten Teile (unter Verschluss verwahrte oder am KFZ befestigte Teile) durch Brand und Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung. In der Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges einschließlich seiner mitversicherten Teile durch alle Ereignisse der Teilkaskoversicherung sowie durch Unfall mit mutwilligen oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht autorisiert sind, das Fahrzeug zu benutzen.  

Objektive Risikoausschlüsse

Objektive Risikoausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind beispielsweise der Geltungsbereich der Kraftfahrzeugversicherung auf das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. Europäischen Union begrenzt. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für die Teilnahme an Rennveranstaltungen, bei Schäden durch Kernenergie, durch Aufruhr, Krieg, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben. Grundsätzlich werden vom Versicherer auch nicht der Nutzungsausfall oder Kosten für ein Einsatzfahrzeug ersetzt. Gutachterkosten werden nur bei vorheriger Abstimmung der Beauftragung mit dem Versicherer ersetzt.  

Subjektive Risikoausschlüsse

Subjektive Risikoausschlüsse greifen das Verhalten des Versicherungsnehmers auf. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt vorsätzliches oder grob vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers voraus. Soweit der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, steht dem Versicherer ein vollständiges Leistungsverweigerungsrecht zu. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer auf eine anteilige Kürzung der Leistung beschränkt.

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr notwendige Sorgfaltspflicht in einem außerordentlich schweren Umfang verletzt. Ob ein derartiges Verhalten gegeben ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Beispiele :
Das Überfahren einer roten Ampel ist grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen, teilweise wird dies von der Rechtsprechung auch beim Überfahren eines Stoppschildes angenommen. Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss liegt bei Erreichen der Promillegrenze von 1,1 (absolute Fahruntüchtigkeit) grobe Fahrlässigkeit vor. Gleiche gilt in der Regel auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu beobachten sind. Auch bei Drogen- und Medikamentenkonsum kommt es auf die Wirkstoffkonzentration und die aufgetretenen Ausfallerscheinungen an. Ein Fahrfehler an sich führt grundsätzlich nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit, hinzukommen muss ein besonders verkehrswidriges Verhalten (beispielsweise Überholen bei unübersichtlichem Straßenverlauf oder Wenden auf der Autobahn, Hantieren während der Fahrt mit Gegenständen). Eine grob fahrlässige Ermöglichung einer Entwendung des Kfz kann darin liegen, dass Schlüssel unsorgfältig aufbewahrt oder Fahrzeugpapiere im Kfz zurückgelassen werden. Eine Befreiung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wurde von der Rechtsprechung für Fälle des sog. Augenblickversagens entwickelt, wobei es hier jedoch auch wieder einzelfallbezogen auf die Umstände des momentanen Versagens ankommt.