Diese neuen Regeln gelten ab 2024

Wie jedes Jahr ändert sich für die Deutschen finanziell auch zum Jahresbeginn 2024 wieder einiges. Vor allem die turnusmäßige Anpassung von Freibeträgen, Bemessungsgrenzen und Förderhöhen wird zum Stichtag 1. Januar vorgenommen. Aber auch gesetzliche Änderungen, wie zum Beispiel das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz, treten zum Jahreswechsel in Kraft. Für Versicherte gibt es vor allem Anpassungen bei den Beiträgen für gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Altersvorsorge

Zum 1. Januar 2024 wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Die Bemessungsgrenze definiert, bis zu welchem Bruttoeinkommen die Beiträge zur Versicherung steigen. Höhere Einkommen werden nur bis zu dieser Grenze berücksichtigt. Ab dem 1. Januar steigt die Bemessungsgrenze in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (90.600 Euro jährlich), in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro (89.400 Euro jährlich).

Gleichzeitig werden die maximalen Beiträge zur betrieblichen Vorsorge (und damit auch die maximale Förderhöhe) erhöht. Bis zu 604 Euro im Monat sind ab 2024 möglich. Wie gehabt macht der sozialversicherungsfreie Anteil 50 % (dann also 302 Euro) aus. Zudem wird der Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge bei Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung angehoben. Bis zu 176,75 Euro im Westen und 173,25 Euro in den ostdeutschen Ländern bleiben fortan von den Krankenversicherungsbeiträgen befreit.

 

Pflege- und Krankenversicherung

Für in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte wird der Betrag der Bemessungsgrenze erhöht. Ab 2024 liegt diese bei 62.100 Euro im Jahr. Wer in die private Krankenversicherung wechseln will, muss mindestens 69.300 Euro verdienen. Zudem heben viele gesetzliche Krankenkassen den Zusatzbeitrag ab 2024 an. Im Schnitt wird dieser um 0,1 % angehoben.

Wer Pflegegeld erhält, profitiert ab 2024 von etwas höheren Zahlungen. Bei ambulanter Pflege zahlen die Kassen ab dem 1. Januar 5 % mehr, dasselbe gilt für Sachleistungsbeträge. Auch bei stationärer Pflege wird in Zukunft mehr gezahlt als bislang. 15 % des Eigenanteils im ersten Jahr, 30 % im zweiten, 50 % im dritten und bis zu 75 % bei noch längerer Pflege können als Zusatzleistung gezahlt werden.

 

Immobilien

Vor allem die Reform des Gebäudeenergiegesetzes wird sich ab Anfang 2024 auf Immobilienbesitzerinnen und -besitzer auswirken. Bis zu 30 % der Investitionskosten in eine neue Heizungsanlage übernimmt ab 2024 der Staat, sofern diese neue Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Das können zum Beispiel Solarthermieanlagen oder Wärmepumpen sein. Wer vergleichsweise wenig verdient (unter 40.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen im Jahr) und die Heizung noch vor 2028 erneuert, erhält sogar noch zusätzliche Fördergelder.

Zugleich gilt: Wer ab 2024 in einem Neubaugebiet eine neue Immobilie errichtet, muss diese von Anfang an mit einer Heizungsanlage ausstatten, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Für Neubauten in Bestandsgebieten und bei Renovierungen ist bis mindestens 2026 keine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien vorgesehen. Wer die Eigenheimrenten-Förderung (vulgo: „Wohn-Riester“) nutzt, kann die in einem solchen Bausparvertrag angesparten Gelder ab 2024 auch für die energetische Sanierung oder den Einbau einer neuen Heizungsanlage nutzen.

 

Steuern

Für Steuerzahler ist vor allem relevant, dass ab dem 1. Januar ein neuer Grund- und Kinderfreibetrag gilt. 11.604 Euro Jahreseinkommen bleiben ab 2024 steuerfrei. Der Kinderfreibetrag steigt auf 6.384 Euro.