Rückzahlungsanspruch bei überhöhten Beiträgen in der PKV

Die Privaten Krankenversicherungen sind für ihre regelmäßigen Beitragserhöhungen bekannt. Doch mitunter sind die hohen Prämien nicht gerechtfertigt.

Hat ein Versicherter zu viel gezahlt, kann er allerdings eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge verlangen.

Aber dieser Anspruch gilt nicht unbegrenzt, der Gesetzgeber hat Fristen für die Verjährung festgelegt.

Jede Private Krankenversicherung ist gehalten, sich an strenge Regeln zu halten, wenn sie die Beiträge erhöht. Sind die Vorgaben nicht erfüllt, kann der Kunde den zu viel gezahlten Anteil nebst Zinsen einfordern. Eine Beitragserhöhung wird unwirksam, wenn die Versicherung für die Steigerung keine ausreichende Begründung für die Erhöhung angibt. Auch kommt es vor, dass ein Unternehmen die Beiträge zu niedrig kalkuliert, um besonders günstige Tarife anbieten zu können. Auch dann wäre die Erhöhung nicht rechtmäßig. Richter gehen in solchen Fällen von einer ungerechtfertigten Bereicherung aus, die einen Rückzahlungsanspruch begründet.

 

Fristen für den Versicherten

Wurde die Prämie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen erhöht und somit unwirksam ist, bleiben dem Beitragszahler drei Jahre für einen Rückzahlungsanspruch.

Gesetzliche Grundlage ist die „regelmäßige Verjährung“ von drei Jahren, wie sie der Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nennt.

Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Gläubiger erst verspätet Kenntnis von seinem bestehenden Anspruch erhält. Nach Paragraph 199 des BGB beträgt die Verjährungsfrist in diesen Fällen sogar 10 Jahre. Bisher konnten die Gerichte allerdings noch nicht klären, ob der Versicherungsnehmer für die gesamten 10 Jahre die Beitragsdifferenz zurückfordern kann, wenn die Erhöhung sich als unwirksam herausstellt.

 

Beispiel für eine Verjährung

Als Beispiel soll der folgende Fall dienen. Ein Versicherter wird im August 2017 mit einer Erhöhung der Beiträge belastet, die bis zum Dezember 2020 andauert. Kenntnis des Vorgangs erhält er zur selben Zeit. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, damit erlischt sein Rückzahlungsanspruch an die Private Krankenversicherung auf Erstattung der Teilbeträge für das Jahr 2017 am 1.1.2021. Durch eine Hemmung verlängert sich der Zeitraum. Die Rückzahlungsansprüche auf Beiträge, die er ab Januar 2018 geleistet hat, sind hingegen noch nicht verjährt.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) auch eine Ausnahme formuliert (BGH, Urteil vom 23.9.2008, Az. XI ZR 262/07). Es kann durchaus vorkommen, dass die Rechtslage unsicher oder zweifelhaft ist. Kann sogar ein Rechtskundiger nicht zuverlässig einschätzen, wann die Verjährungsfrist beginnt, wird die Frist hinausgeschoben. Grundlage ist auch hier der bereits genannte Paragraph 199, Abs. 1. Das Gericht geht davon aus, dass der Gläubiger durch seine Rechtsunkenntnis geschützt ist, weil sogar ein Experte nicht mit letzter Sicherheit sagen kann, wann die Verjährung eintritt. Abzuwarten bleibt die gerichtliche Klärung der Rechtslage.

Erstmals für unwirksam erklärt hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle eine Beitragserhöhung, die eine Private Krankenversicherung festgesetzt hatte, am 20.8.2018 (Az. 8 U 57/18). Für das oben genannte Beispiel bedeutet das, die Verjährung für die ungerechtfertigte Beitragserhöhung wird auf das Jahr 2018 verschoben. Die Rechtsfrage ist aktuell immer noch nicht abschließend geklärt.