Das Prinzip ist einfach: Über einen bestimmten Ansparzeitraum werden Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Diese sollen dazu führen, dass man im Alter eine monatliche Rentenzahlung aus der Rentenversicherung erhält. Allerdings beruht die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Generationenvertrag. Er besagt:
Der demographische Wandel, nach dem immer weniger Beitragszahler einen Rentner finanzieren müssen, sorgt aber für andauernde Rückgänge der Beitragszahlungen, wodurch Rentenkürzungen, Verschiebungen des Renteneintrittsalters und Co. nötig werden. Daher wird die gesetzliche Rente heute bestenfalls noch als Grundsicherung angesehen.
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet verschiedene Leistungen. Die wichtigsten dabei sind:
*Die Hinterbliebenenrente kann in Form der Witwen-/Witwerrente an den hinterbliebenen Ehepartner oder in Form einer Halb-/Vollwaisenrente an hinterbliebene Kinder gezahlt werden.
Das Übergangsgeld wird während einer Rehabilitation gezahlt. Die medizinische Rehabilitation liegt laut Definition dann vor, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und die Rehabilitationsmaßnahmen dazu dienen sollen, ein Fortschreiten der Erwerbsfähigkeitsminderung aufzuhalten bzw. diese sogar zu verbessern.
Arbeitnehmer erhalten das Übergangsgeld erst dann, wenn sie keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber mehr erhalten, also meist nach sechs Wochen. Das Übergangsgeld besteht dabei aus Beiträgen zur Sozialversicherung und einem prozentualen Anteil vom letzten Nettoeinkommen. Es unterscheidet sich in seiner Höhe je nach Art des Versicherungsnehmers wie folgt:
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Die Beiträge werden jeweils hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt, so dass von beiden Parteien jeweils 9,3 Prozent des Bruttoeinkommens gezahlt werden müssen. Die Beitragsberechnung erfolgt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr bei 85.200 Euro in den alten und 80.400 Euro in den neuen Bundesländern entspricht. (Stand 2021)
Beitragsbemessungsgrenze: 7.100 Euro
Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung:
5.900 Euro * 9,3 % = 548,70Euro
Beitragsbemessungsgrenze: 7.100 Euro
Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung:
7.100 Euro * 9,3 % = 660,30 Euro
Die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehenden Einnahmen werden also bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Die aktuell laufenden Ausgaben für die Altersvorsorge ergeben sich aus den Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung und den Beiträgen für private Altersvorsorgebeiträge. Um kalkulieren zu können, muss man wissen, welche Kosten für wen in Betracht kommen. Dabei spielt die Beitragsbemessungsgrenze eine wichtige Rolle, denn grundsätzlich werden Beiträge nur bis zu deren Höhe in der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden dabei jährlich angepasst und können sich so verändern. Sie haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt.
Jahr: | Beitragsbemessungsgrenzen Ost | Beitragsbemessungsgrenzen West |
---|---|---|
2013 | 58.800 € | 69.600 € |
2014 | 60.000 € | 71.400 € |
2015 | 62.400 € | 72.600 € |
2016 | 64.800 € | 74.400 € |
2017 | 68.400 € | 76.200 € |
2018 | 69.600 € | 78.000 € |
2019 | 73.800 € | 80.400 € |
2020 | 77.400 € | 82.800 € |
2021 | 80.400 € | 85.200 € |
Sobald also diese Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, muss auf den sie übersteigenden Teil des Einkommens kein Beitrag mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 18,6 Prozent, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden.
Jede Person in Deutschland kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, auch wenn sie von der Versicherungspflicht befreit wurde oder generell versicherungsfrei ist. Damit ergibt sich der Vorteil, dass ein aufgrund bereits getätigter Beitragszahlungen bestehender Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente Aufrecht erhalten werden kann.
Der Antrag auf die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung kann von jeder Person ab 16 Jahren gestellt werden. Wartezeiten, die früher üblich waren, gibt es heute nicht mehr. Auch die Höhe der Beitragszahlungen ist nicht festgelegt. Sie müssen sich lediglich monatlich zwischen 78,40 Euro und 1.097,60 Euro bewegen.
Selbstständige können sich binnen fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit freiwillig gesetzlich rentenversichern. Sie müssen dafür die Versicherungspflicht beantragen. In den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit muss dabei nur der halbe Regelbeitrag bezahlt werden. Dieser liegt beispielsweise bei (Stand 2021)
Zudem können sich Selbstständige zwischen dem
entscheiden. Folgende Berufsgruppen dürfen nur den einkommensgerechten Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten:
Außerdem gibt es Selbstständige, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. Dazu zählen:
Die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen anteilig besteuert werden. Das wurde im Alterseinkünftegesetz 2005 rechtlich verankert. Für die anteilige Besteuerung ist der Rentenbeginn entscheidend. Wer 2005 in Rente ging, muss 50 Prozent der Zahlungen versteuern. Der steuerpflichtige Anteil steigt jährlich um weitere zwei Prozentpunkte an, bis 2020. Ab diesem Jahr ist nur noch eine einprozentige Anhebung des steuerpflichtigen Anteils vorgesehen, so dass ab 2040 die vollen Rentenzahlungen versteuert werden müssen. Ausnahmen gelten lediglich, wenn der Grundfreibeitrag von derzeit 9.744 Euro jährlich pro Person und 19.488 Euro bei Verheirateten nicht überschritten wird. (Stand 2021)