Ja, denn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden zunehmend weiter abgesenkt. So kann durch die zusätzliche Vorsorge die Versorgungslücke geschlossen werden und der Lebensstandard lässt sich auch im Alter halten.
Die Rentenzahlungen können zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und meist selbst gewählt werden. Allerdings sollten aus steuerlichen Gesichtspunkten Auszahlungen nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgen, wenn eine private Rentenversicherung vor 2012 abgeschlossen wurde bzw. vor dem 62. Lebensjahr, wenn sie ab 2012 abgeschlossen wurde. Idealerweise wird der Beginn der Rentenzahlung mit dem tatsächlichen Renteneintritt zusammengelegt.
Das Kapitalwahlrecht besagt nichts Anderes, als dass man wählen kann, ob eine lebenslange Rentenzahlung gewünscht wird oder ob die Kapitalauszahlung in einer Summe erfolgen soll.
Die Besteuerung hängt vom zugrundeliegenden Vertrag ab. Verträge, die ab dem 60. bzw. 62. Lebensjahr und nach mindestens zwölfjähriger Laufzeit Rentenzahlungen vorsehen, werden mit 50 Prozent auf die Erträge besteuert. Erfolgt die Auszahlung vor diesem Lebensalter oder lief die Versicherung nicht mindestens zwölf Jahre, sind die Erträge zu 100 Prozent zu versteuern. Erfolgt die Rentenzahlung erst mit dem gesetzlichen Renteneintritt, sinkt die Steuer von bisher 27 auf nun 18 Prozent.
Grundsätzlich verfallen die eingezahlten Beiträge mit dem Tod des Versicherten, da die Versicherung mit diesem Ereignis endet. Allerdings kann eine Beitragsrückgewähr vereinbart werden. Die Beiträge werden dann an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Sollte der Versicherte erst nach dem Renteneintritt versterben, ist eine Rentengarantiezeit sinnvoll. Sie kann zwischen 5 und 20 Jahren liegen und bis zum Ablauf dieser Garantiezeit wird die Rente an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
Die Kündigung einer bestehenden Rentenversicherung sollte in diesem Fall das letzte Mittel der Wahl sein, da sie fast immer mit Verlusten einhergeht. Sinnvoller ist die Herabsetzung der Leistungen oder eine Beitragsfreistellung. In beiden Fällen verringert sich aber auch der Versicherungsschutz.
Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nur bis zum Tod des Versicherten gewährt. Nach Ablauf des Todesmonats können keine weiteren Zahlungen mehr erwartet werden. Zu viel gezahlte Bezüge werden zurück gefordert. Ausnahmen gelten, wenn eine Hinterbliebenenrente, zum Beispiel die Witwenrente, gezahlt wird.
Die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht dem Ehepartner eines Verstorbenen nach dessen Tod zu. Ehen, die erst nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden, müssen mindestens ein Jahr bestanden haben, damit Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente besteht.
Ja, sobald eine neue Ehe eingegangen wird, erlischt der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente für den vorigen Ehepartner. Unter Umständen gibt es aber eine Abfindung.
Wird ärztlich attestiert, dass ein Versicherter weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, egal in welchem Beruf, erhält er die volle Erwerbsminderungsrente. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steht den Versicherten zu, die täglich zwischen drei und sechs Stunden arbeiten können. Wer mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn er vor dem 02.01.1961 geboren wurde.