Der Pensionsfonds gehört zwar zu den bedeutenden Durchführungswegen der bAV, ist aber gleichzeitig auch der jüngste Durchführungsweg. Erst seit dem Jahr 2002 ist er hierzulande gültig. Dennoch ist er nicht annähernd so weit verbreitet, wie in den USA, wo die Pensionsfonds noch bedeutender sind.
Der Pensionsfonds wird meist von einer Bank, einer Versicherung oder einem großen Unternehmen ins Leben gerufen, um damit eine Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge zu bieten. Der größte Vorteil dabei ist, dass die Arbeitnehmer bei der Einzahlung auch von den Entwicklungen am freien Kapitalmarkt profitieren können. Es entsteht ein externer und rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, gegenüber dem die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben. Alternativ dazu kann die bAV auch durch Beitragszahlungen in einen bereits bestehenden Pensionsfonds erfolgen.
Generell gilt jedoch, dass der Arbeitgeber subsidiär haften muss. Das heißt, dass der Arbeitgeber verantwortlich dafür ist, dass die garantierte Mindestleistung auch dann ausgezahlt wird, wenn der Pensionsfonds selbst dazu nicht in der Lage ist. Diese Haftung wird durch die Zahlung von Beiträgen in den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) erfüllt. Diese Beiträge sollen im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Ansprüche der Arbeitnehmer absichern.
Beim Pensionsfonds sind zudem einige Besonderheiten zu beachten. So ist er der einzige Durchführungsweg in der bAV, der die Partizipation an den Renditeentwicklungen des freien Kapitalmarkts zulässt. Allerdings birgt diese Teilhabe an den Renditechancen auch höhere Risiken in sich.
Zudem ist der Pensionsfonds sehr ähnlich den klassischen Versicherungen gestaltet. Daher unterliegt er dem „Gesetzt über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen“, kurz Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert die Tätigkeiten des Pensionsfonds.
Als rechtlich selbstständiger Versorgungsträger kann der Pensionsfonds in verschiedenen Rechtsformen auftreten und die Gründung selbigens ist nur mit Zustimmung der BaFin möglich. Der Pensionsfonds kann von einem einzelnen, aber auch mehreren Arbeitgebern genutzt werden. Für die Nutzung muss ein Pensionsvertrag mit Pensionsplan zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds geschlossen werden. In diesem sind die Beitragszahlungen und die Form der Versorgungsleistungen festgelegt. Üblich ist hier die Beitragszusage mit Mindestleistung. Dabei haftet der Arbeitgeber für die eingezahlten Beiträge, die allerdings reduziert werden um die Teile des Beitrags, die für die Hinterbliebenen- und/oder Invaliditätsversorgung benötigt werden. Dadurch wird das Risiko auf Seiten des Arbeitnehmers minimiert.
Die Beiträge in den Pensionsfonds können durch den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer oder durch beide gemeinsam erfolgen. Zahlt der Arbeitgeber, spricht man von Zuwendungen, zahlt der Arbeitnehmer, so wird eine Entgeltumwandlung durchgeführt. Die Beiträge werden dann aus dem Bruttoeinkommen finanziert, so dass keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern darauf entrichtet werden müssen.
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Leistungen, die aus dem Pensionsfonds gewährt werden, sind im Kapitaldeckungsverfahren zu finanzieren. Das heißt, dass für die Versorgungsberechtigten Sparanteile aus den Beiträgen herausgenommen und am Kapitalmarkt angelegt werden. Dadurch soll das Deckungskapital gebildet werden und darin liegt auch die Chance, an den Renditeentwicklungen am Kapitalmarkt zu partizipieren.
Beim Pensionsfonds besteht eine Verrentungspflicht. Das heißt, dass eine Einmalzahlung der angesparten Beträge nicht möglich ist. Ähnlich, wie bei der Riester Rente, kann es lediglich mit dem Renteneintritt zu einer Einmalzahlung von maximal 30 Prozent des Gesamtkapitals kommen. Die übrigen Beträge werden als monatliche Rente ausgezahlt, wobei eine Mindestleistung greift, die in ihrer Höhe den eingezahlten Beiträgen entspricht.
Der Pensionsfonds bietet Arbeitnehmern und –gebern zahlreiche Vorteile. Zu diesen zählen unter anderem:
Natürlich gibt es aber nicht nur Vorteile bei Pensionsfonds, sondern leider auch einige Nachteile, die wir im Folgenden kurz aufzeigen wollen:
Der Pensionsfonds ist für Arbeitnehmer interessant, wenn sie renditeorientierte Sparanlagen bevorzugen. Arbeitgeber hingegen profitieren vom Pensionsfonds, wenn die bAV nicht mehr in der Unternehmensbilanz ausgewiesen werden soll. Außerdem sind die Pensionsfonds mit geringem Aufwand und Kosten verbunden.
Steuerlich betrachtet bietet der Pensionsfonds ebenfalls Vorteile. Arbeitgeber profitieren davon, dass die Zuwendungen an die Arbeitnehmer vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Der besondere Vorteil dabei: Der Betriebsausgabenabzug sieht keine regelmäßige Zahlung vor. So können unregelmäßige Einzahlungen in schwankender Höhe durch den Arbeitgeber erfolgen. Wenn Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung den Pensionsfonds finanzieren, profitieren sie davon, dass ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt.
Die Leistungen, die im Alter ausgezahlt werden, können unterschiedlich versteuert werden. Beiträge, die aus dem bereits versteuerten Einkommen entrichtet wurden, werden nur nach dem Ertragsanteil versteuert. Wurden die Beiträge unversteuert eingezahlt, greift die nachgelagerte Besteuerung, so dass die Auszahlungen im Alter voll zu versteuern sind.
Ja, es können auch zusätzliche Leistungen in den Pensionsfonds eingeschlossen werden. Die Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall und die Versorgung während einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit sind typische Beispiele, die auch in der Praxis häufig vorkommen.
Verlassen Arbeitnehmer das Unternehmen, können sie den Pensionsfonds zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, sofern die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 gemacht wurde. Ist der Pensionsfonds Mitglied im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) und wurde ein Übertragungsabkommen unterzeichnet, so kann er sogar unmittelbar auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden. Dies ist aber nur möglich, wenn versicherungsförmige Leistungsgarantien abgegeben wurden, da andernfalls der Übertragungswert nur schwer zu bestimmen ist. Generell kann der Pensionsfonds auch von den Arbeitnehmern privat weiter geführt werden. Hier sollte überprüft werden, ob unter Umständen eine Riester Förderung dafür in Frage kommt.
Sollten diese Maßnahmen nicht greifen, kann der Pensionsfonds allerdings nicht einfach gekündigt werden. Sehr wohl kann aber der Vertrag ruhend gestellt werden, so dass er beitragsfrei fortgeführt wird. Mit Erreichen des Rentenalters werden die bis dato erreichten Ansprüche dann ausgezahlt.