Ja, bei der Risikolebensversicherung sind die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Dafür müssen die Policen mindestens zwölf Jahre lang laufen. Ausnahmen gelten für die Kapital- und die fondsgebundene Lebensversicherung. Hier ist keine steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge gegeben.
Alle Kapitallebensversicherungen, die nach 2005 abgeschlossen wurden, müssen voll besteuert werden. Die hälftige Besteuerung erfolgt bei einer mindestens zwölfjährigen Laufzeit sowie einer Auszahlung erst ab dem 60. bzw. 62. Lebensjahr. Die Todesfallsumme aus der Risikolebensversicherung wird einkommenssteuerfrei ausgezahlt, lediglich die Erbschaftssteuer kann abhängig von den persönlichen Freibeträgen anfallen.
Seit dem 21.12.2012 gelten die Unisex-Tarife auch für die Lebensversicherung. Diese müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gelten, um eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen auszuschließen. Frauen zahlen seither mehr Beiträge, wohingegen Männer günstiger versichert werden können.
Verstirbt die versicherte Person während der Laufzeit einer Lebensversicherung, so wird die Todesfallsumme an den jeweils Bezugsberechtigten ausgezahlt. Dieser kann bei Vertragsabschluss individuell festgelegt werden. Meist handelt es sich dabei um den Partner, Geschäftspartner oder die Kinder. Wichtig ist die Vereinbarung eines widerruflichen Bezugsrechts, damit die versicherte Person den Bezugsberechtigten jederzeit ohne dessen Zustimmung ändern kann.
Ja, grundsätzlich können bestimmte Vertragsbestimmungen auch nachträglich geändert werden, um diese an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Das kann eine Senkung oder Erhöhung der Beiträge oder der Todesfallleistung sein, aber auch eine Änderung der Vertragslaufzeit. Sobald jedoch ein verbesserter Versicherungsschutz durch die Änderung entsteht, kann hierbei eine erneute Gesundheitsprüfung nötig werden.
Als Zweitmarkt für Lebensversicherungen werden so genannte Ankäufer von Lebensversicherungen bezeichnet. Diese Investoren kaufen bestehende Kapitallebensversicherungen auf und zahlen dafür oft höhere Beträge als den Rückkaufswert, den die Versicherung selbst anbietet. Dieser Zweitmarkt für Lebensversicherungen besteht allerdings nur für fondsgebundene und Kapitallebensversicherungen. Die Risikolebensversicherung kann auf dem Zweitmarkt nicht veräußert werden.
Ja, grundsätzlich erhalten Versicherte Überschussbeteiligungen. War es bisher so, dass die Hälfte der Bewertungsreserven den Versicherten zustand, so machte die andauernde Niedrigzinsphase am Finanzmarkt 2012 ein neues Gesetz nötig. Dieses besagt, dass die Bewertungsreserven solange im Unternehmen verbleiben können, wie die Zinsen so niedrig sind. Bei vorzeitigen Kündigungen erhalten Versicherte daher weniger. Dennoch teilen Versicherer ihren Versicherten Überschussbeteiligungen zu, die jährlich ermittelt werden.
Wird in der Lebensversicherung eine Dynamik vereinbart, bedeutet dies, dass die Leistungen ansteigen, aber damit auch die Beiträge erhöht werden. Auf diesem Wege soll die Inflation ausgeglichen werden.
In diesem Fall sollte man unbedingt mit dem Versicherer sprechen. Die Kündigung der Versicherung ist oft die schlechteste Lösung. Sinnvoller ist es dagegen, wenn man eine Beitrags- und Leistungsreduktion vereinbart. So kann die Todesfallleistung gesenkt werden, aber auch eine eventuell vereinbarte Ablaufleistung.
Ja! Das ist etwa bei einem Selbstmord der Fall. Dann wird oft nicht gezahlt. Außerdem kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn die Gesundheitsfragen im Antrag falsch oder unvollständig beantwortet wurden.