Reisen während der Corona-Krise

Die rasche Verbreitung des Coronavirus hat große Sorgen bei der Gesellschaft ausgelöst. Unternehmen stellen die anstehenden Engpässe jetzt schon fest. Ebenso ist die Reisebranche von dem aktuellen Virus betroffen. Der Reiseverkehr wurde durchaus zum Stillstand gebracht. Es gibt zunehmend Einreisebeschränkungen auf der ganzen Welt, welche in erster Linie für europäische Länder gelten. Da fragen sich gewiss Reisende, ob sie ihre anstehende Reise auf Eis legen müssen. Diesbezüglich möchten diese auch wissen, was es für sie bedeutet, wenn eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde. Allgemein gilt, dass die Reiserücktrittsversicherung einen Versicherungsschutz anbietet, wenn Sie aufgrund von bestimmten Fällen eine Reise nicht antreten können. Diese Gründe können Todesfall oder Tod eines Angehörigen, eine unerwartete Erkrankung, Verlust des Arbeitsplatzes, behördlich angeordnete Einreisverbote und viele weitere Gründe sein. Voraussetzung ist, dass mögliche Ereignisse unerwartet sein müssen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Versicherungsschutz nicht besteht. Diese wären die Angst vor einer Erkrankung, Krisen im Reiseland, chronische Krankheiten und Pandemien.

Tritt die Reiserücktrittsversicherung ein, wenn Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben und Sie deswegen nicht reisen können?

Am 11. März 2020 wurde der Coronavirus von der Weltgesundheitsorganisation WHO offiziell zur Pandemie erklärt. Im Vergleich zur Epidemie, welche örtlich beschränkt ist, ist die Pandemie eine Erkrankung, welche sich weltweit ausbreitet. Seit der offiziellen Einstufung ist Covid-19 in der Reiserücktrittsversicherung kein Grund mehr. Das bedeutet, dass eine Erstattung der Reisekosten schwierig wird, da viele Versicherer eine Pandemie vom Versicherungsschutz ausschließen. Daher ist zu empfehlen, dass Sie sich bei einer Infizierung zeitnah mit Ihrem Versicherer in Verbindung setzen. Es wird nur im Einzelfall entschieden, ob die Reiserücktrittsversicherung eintritt, da es auf die Bedingungen der abgeschlossen Versicherung ankommt. Ebenso ist eine behördlich angeordnete Quarantäne von der Reiseversicherung nicht gedeckt.

Wie ist es bei einer Reisewarnung?

Das Auswärtige Amt hat bis zum 30. April 2020 eine Reisewarnung erlassen. Diese Warnung gilt für alle nicht zwingend notwendigen Auslands- und Inlandsreisen, die Sie zu einem anderen Zeitpunkt unternehmen können. Wenn Sie in diesem Fall ein Pauschalreisender sind, wird Sie Ihr Reiseveranstalter rechtzeitig kontaktieren und die bevorstehende Prozedur mit Ihnen besprechen. In der Regel wird die Reise abgesagt oder Umbuchungsmöglichkeiten werden Ihnen angeboten. Falls Sie keine Pauschalreise gebucht haben sollten, können Sie die Fluggesellschaft oder Ihre Unterkunft kontaktieren, auch in diesem Falle sollte sich ein Ausweg ergeben.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Stornierung?

Da kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Reise unausweichliche Faktoren existieren und diese auch schon zum Zeitpunkt der Stornierung vorliegen. Die aktuelle Reisewarnung, welche bis Ende April geht, ermöglicht Reisenden eine kostenfreie Stornierung von bis dahin stattfindenden Reisen. Falls Ihre Reise erst ab Mai anstehen sollte und Sie diese stornieren wollen, müssen Sie mit Stornierungskosten rechnen, da in diesem Zeitraum die unvermeidbaren Faktoren nicht mehr bestehen könnten. Es ist zu empfehlen, dass Sie sich bei einer bevorstehenden Reise unmittelbar mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, da diese über die neuesten Entwicklungen informiert sind. Viele Reiseunternehmen bieten von sich aus eine kostenfreie Stornierung an. Nichtsdestotrotz kann es sein, dass die Veranstalter aufgrund einer Überlastung nicht nahezu reagieren oder Ihnen Gutscheine und Umbuchungsmöglichkeiten anbieten. Hierbei ist es empfehlenswert, Ihre Ansprüche weiterzuverfolgen oder das jeweilige Unternehmen schriftlich zu kontaktieren.

Stornierung bei Individualreisen

Bei Reisen, die individuell gebucht wurden und wegen unvermeidbaren Umständen, wie Einreisebeschränkungen, nicht angetreten werden können, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung. Doch in diesem Fall muss deutsches Recht gelten. Falls Sie Ihre Unterkunft direkt beim Anbieter gebucht haben, ist eine kostenfreie Stornierung oft nicht möglich, da das dortige Recht vorliegt. Hier müssen Sie unverzüglich den Anbieter kontaktieren und klären, ob Sie umbuchen oder einen Gutschein erhalten können. In erster Linie sollten Sie aber recherchieren, wie die Einreisebedingungen Ihres Reiseziels sind. Fluggesellschaften streichen grundsätzlich im Falle einer Einreisebeschränkung anstehende Flüge und erstatten den Ticketpreis.

Was ist zu tun, wenn eine Reise bevorsteht?

Angenommen Sie haben eine Reise gebucht, dann sollten Sie Ihren Reiseveranstalter fragen, ob die Reise noch stattfinden wird. Sollte die Reise erst in mehreren Wochen oder Monaten bevorstehen, ist es sinnvoll, dass Sie die Entwicklung der Corona-Situation in Ihrem Reiseziel abwarten und mitverfolgen. Falls die Bedingungen für eine Stornierung nicht vorliegen sollten, ist es empfehlenswert, nach einer wohlwollenden Lösung mit dem Veranstalter zu ermitteln.

Quarantäne oder Flugausfall – wer ist für die Finanzierung zuständig?

Wenn Ihr Flug aufgrund des Virus ausfällt und es dazu führt, dass Sie Ihre Rückreise nicht antreten können, ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die ersten drei Tage zu finanzieren. Ab drei Tagen Aufenthalt müssen Sie für die Kosten aufkommen, sofern andere Organisationen diese nicht finanzieren.

Fazit

Da die Reiserücktrittsversicherung eine Pandemie wie Covid-19 nicht beinhaltet, ist es äußerst wichtig, dass Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter und Ihrem Versicherer aufnehmen und mit diesen mögliche Lösungen besprechen. Die aktuelle Lage lässt einen Reiserücktritt nicht vermeiden, daher gehen Reiseveranstalter kompromissbereiter auf ihre Kunden zu. Unabhängig vom Coronavirus ist es immer sinnvoll, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Diese Versicherung erstattet Ihre Behandlungs- und Medikamentenkosten, die im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs anfallen sollten.