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Die gesetzliche Krankenversicherung wechseln – Wann macht es Sinn?

 

Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung kann durchaus Sinn machen. Denn die Zusatzbeiträge der einzelnen Versicherungen sind unterschiedlich hoch. Auch das Angebot bei den Zusatzleistungen, wie beispielsweise der Vorsorge, kann sehr unterschiedlich ausfallen. Der Wechsel der Kasse gestaltet sich unkompliziert, es braucht hierzu lediglich zwei Schreiben.

 

Wie funktioniert der Wechsel?

Zu Beginn steht natürlich die Entscheidung für einen neuen Versicherungsanbieter. Wenn die Entscheidung gefallen ist, muss bei der vorherigen Krankenkasse gekündigt werden und die Anmeldung bei der neuen Kasse vorgenommen werden. Komplett ist die Kündigung erst dann, wenn der Arbeitgeber oder die vorherige Kasse die neue Bescheidung über die Mitgliedschaft erhalten hat. Dies muss vor Ablauf der Kündigungsfrist geschehen.

 

Die Kündigungsfrist für den Wechsel

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, jeweils zum Ende des Monats, vor. In der Praxis heißt dass, dass die Versicherung bei einer neuen Kasse ab dem 1. November möglich ist, wenn der alten Kasse bis Ende August die Kündigung ausgesprochen wurde.

Alle Kassen haben eine Bindungsfrist, beziehungsweise eine Mindestvertragslaufzeit, von 18 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist ist es, durch eine Kündigung möglich, den Wechsel zu einer neuen Kasse durchzuführen. Handelt es sich um einen Wahltarif kann hier eine andere Laufzeit bestehen. Hier kann die Bindung an die Kasse dann unter Umständen länger sein.

 

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht?

Wenn der Zusatzbeitrag durch die Kasse erhöht wird, dann hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt auch dann, wenn die Bindungsfrist von 18 Monaten noch nicht vergangen ist, ebenfalls besteht es unabhängig von etwaigen Laufzeiten von Wahltarifen. Die Ausnahme bildet hier der Wahltarif für das Krankengeld, dieser kann immer nur nach der Bindungsfrist gekündigt werden.

Auch bei dem Sonderkündigungsrecht ist die Frist von zwei Monaten einzuhalten. Nach der Kündigung dauert es also immer zwei Monate, bis die Mitgliedschaft bei einer neuen Kasse angetreten werden kann. Wenn Zusatzleistungen durch die Kasse gestrichen oder gekürzt werden, besteht kein Anspruch auf das Sonderkündigungsrecht.

Oft ändern sich die Zusatzbeiträge der Versicherungen zum Wechsel des Jahres, allerdings können die Beiträge auch während des Jahres steigen. Die Kasse ist dazu verpflichtet, ihre Mitglieder auf den höheren Beitrag und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht explizit hinzuweisen. Wenn die Kasse diese Benachrichtigung zu spät überbringt, ist es möglich, die Kündigung bis zu dem jeweiligen Monat in dem die Erhörung eingetreten ist, rückwirkend vorzunehmen.

 

Kündigungsbestätigung und Mitgliedsantrag

Damit die Mitgliedschaft bei einer neuen Kasse angetreten werden kann, muss lediglich der jeweilige Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse ausgefüllt werden. Nötig ist dafür die Anschrift des Arbeitgebers sowie die Sozialversicherungsnummer. Gibt es noch Familienmitglieder, die mitversichert sind, oder handelt es sich um Selbstständige, dann gibt es dafür spezielle Antragsformulare.

Es besteht eine Verpflichtung der alten Kasse, die Bestätigung über die Kündigung innerhalb von 14 Tagen auszustellen. Diese Kündigungsbestätigung muss dann bei der neuen Kasse eingereicht werden. Ist dies geschehen, ist der Wechsel der Kasse abgeschlossen.

 

Ohne Kündigung die Krankenkasse wechseln

Es kann unter Umständen auch ein direktes Krankenkassenwahlrecht bestehen. Dann kann der Wechsel der Kasse sofort, ohne vorherige Kündigung, erfolgen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Mitgliedschaft unterbrochen wurde. In diesem Fall muss keine Frist für die Kündigung eingehalten werden. Auch die Mindestlaufzeit kann hier unbeachtet bleiben.

Die Mitgliedschaft gilt dann als unterbrochen, wenn eine Familienversicherung über den Partner zwischen zwei versicherungspflichtigen Beschäftigungen vorgelegt hat oder ein nachgehender Leistungsanspruch in der Pause zwischen zwei Anstellung bestanden hat.

Ebenfalls bei einem nahtlosen Wechsel des Arbeitgebers ist es möglich, sich direkt für einen neuen Versicherer zu entscheiden – allerdings nur dann, wenn die Mindestlaufzeit bei der vorherigen Krankenkasse erfüllt wurde. Es ist dann nicht nötig, bei der vorherigen Kasse explizit zu kündigen. Hier ist es ausreichend, die neue Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse dem Arbeitgeber vorzulegen. Hier gilt eine Frist von 14 Tagen nach Antritt des neuen Jobs. Allerdings gibt es bei dieser Art der Handhabung einen Nachteil. Die Bindungsfrist von 18 Monaten beginnt nämlich nach Wechsel des Arbeitgebers von vorne.

Wenn also ein Wechsel der Kasse geplant ist, muss der Versicherungsnehmer direkt bei dem Wechsel des Jobs aktiv werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Bindungsfrist erneut startet und ein Wechsel für die nächsten 18 Monate dann nicht mehr möglich ist. Besonders in puncto der Zusatzleistungen wie beispielsweise Untersuchungen zur Vorsorge unterscheiden sich die verschiedenen Kassen oft, weshalb sich ein Wechsel durchaus lohnen kann.