Die private Krankenversicherung steht Arbeitern und Angestellten zur Wahl, die ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze aufweisen. Außerdem können sich Beamte mit speziellen Beamten-PKV-Tarifen in der privaten Krankenversicherung absichern und Selbstständige und Freiberufler, unabhängig von der Einkommenshöhe.
Angestellte müssen in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Selbstständige und Freiberufler müssen bei eintretender Arbeitslosigkeit zurück in die GKV. Allerdings ist die Rückkehr in die gesetzlichen Kassen nur bis zum 55. Lebensjahr möglich. Bei später eintretender Arbeitslosigkeit kann lediglich der Wechsel in den Basistarif erfolgen.
In der PKV werden die Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip berechnet. Das heißt, dass sich die Höhe der Beiträge in erster Linie nach dem gewünschten Versicherungsumfang richtet. Weitere Faktoren für die Beitragsberechnung sind das Geschlecht des Versicherungsnehmers, dessen Gesundheitszustand und das Alter bei Eintritt in die PKV.
Nein, in der privaten Krankenversicherung muss für jedes Familienmitglied ein eigener Vertrag abgeschlossen werden. Daher ist für jedes Familienmitglied auch ein eigener Beitrag zu entrichten.
Nein, Beiträge wegen neu aufgetretener Erkrankungen zu erhöhen, ist unzulässig. Es gilt stets der Gesundheitszustand bei Abschluss des Vertrages. Soll der Versicherungsumfang erhöht werden, folgt allerdings eine neue Gesundheitsprüfung, die dann vorhandene Krankheiten mit berücksichtigt.
Auch die Leistungen können nicht vom Versicherer gekürzt werden. Der Versicherte kann allerdings, beispielsweise aus Gründen der Einsparung, auf bestimmte Leistungen verzichten.
Viele Krankenversicherer bieten die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren. Diese Variante ist sinnvoll. Zum einen wird dadurch der Beitrag automatisch gesenkt. Zum anderen können die Verwaltungskosten des Versicherers sinken, da weniger Rechnungen eingereicht werden. Das kann sich langfristig ebenfalls beitragssenkend auswirken.
Wer Medikamente aus der Apotheke benötigt, muss in Vorleistung treten, kann die Rechnung im Nachgang jedoch von der PKV erstatten lassen. Wer eine Rechnung vom Arzt erhält, kann diese direkt bei der PKV einreichen. Er erhält den Rechnungsbetrag gutgeschrieben und kann den Arzt erst nach der Gutschrift zahlen. Bei stationären Aufenthalten rechnet die private Krankenversicherung meist direkt mit dem Krankenhaus ab.
Die private Krankenversicherung gilt in Deutschland und Europa unbegrenzt. Bei Aufenthalten außerhalb Europas greift sie zumindest für einen Monat, wobei Verlängerungen nach Absprache möglich sind.
Ja, der Arbeitgeber zahlt den hälftigen Betrag des PKV-Beitrags, höchstens jedoch die Hälfte des maximalen GKV-Beitrages.
Ja, durch Beitragsanpassungen können die PKV-Beiträge steigen. Diese sind zum Beispiel nötig, wenn die Kosten der medizinischen Versorgung steigen und diese Preissteigerung aufgrund der vergangenen Statistiken nicht vorherzusehen waren.