Nein, da es sich um eine Sachversicherung handelt, ist keine versicherte Person geschützt, sondern das gesamte Inventar einer Wohnung.
Bei beschädigten und gestohlenen Gegenständen wird grundsätzlich der Neuwert erstattet, also der Preis, zu dem das Gut wieder beschafft werden kann. Lediglich bei Wertsachen gibt es Begrenzungen, so dass hier oft nur 20 Prozent der Versicherungssumme beglichen werden.
Die Versicherungssumme sollte so gewählt werden, dass das Inventar damit ersetzt werden kann. Wer sich unsicher ist, sollte eine Aufstellung über seinen Hausrat machen und diese angeben. Einfacher ist es jedoch, den Mindestversicherungswert pro Quadratmeter zu veranschlagen. Dieser liegt bei 650 Euro.
In der Hausratversicherung ist oft die Rede von einer Unterversicherung. Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme unter dem Gesamtwert des Hausrats liegt. Das kann zwar Beiträge sparen, kommt den Versicherten im Schadensfall aber teuer zu stehen. Hat der Hausrat einen Wert von 50.000 Euro, wurde jedoch eine Versicherungssumme von 40.000 Euro vereinbart, ist eine Unterversicherung von 20 Prozent gegeben. Im Schadensfall leistet die Versicherung nur für 80 Prozent des entstandenen Schadens, bei 4.000 Euro Schaden gibt es also nur 3.200 Euro von der Versicherung.
Wer in eine größere Wohnung umzieht, muss der Versicherung den Umzug melden und die Versicherungssumme an die neue Quadratmeterzahl anpassen. Alternativ kann eine zusätzliche Hausratversicherung über die Differenz zwischen beiden Wohnflächen abgeschlossen werden. Dann ist aber darauf zu achten, dass beide Versicherungen zusammen einen ausreichenden Schutz bieten.
Ja, grundsätzlich ist die Hausratversicherung nicht zur Schadensregulierung verpflichtet, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Das ist etwa der Fall, wenn das Hab und Gut nicht ausreichend gegen Diebstahl geschützt wurde und es zum einfachen Diebstahl kommt. Beispielsweise sei hier das Fahrrad genannt, das nicht angeschlossen wurde. Auch bei höherer Gewalt, bei Kriegen und inneren Unruhen muss die Hausratversicherung nicht leisten.
Wer für die Urlaubszeit ein Ferienhaus mietet und die Außenversicherung in die Hausratversicherung mit eingeschlossen hat, kann unbesorgt sein. Sein Hausrat ist auch im Ferienhaus abgesichert. Bei einem eigenen Ferienhaus, das als Zweitwohnsitz dient, greift die Außenversicherung nicht. Hier ist eine gesonderte Police abzuschließen.
Ja, die Versicherungen sind nicht verpflichtet, jeden Antragsteller auch aufzunehmen. Sie können die Absicherung bei bekannten Versicherungsbetrügern verweigern. Auch Personen, die wegen mehrfacher Nichtzahlung der Beiträge auffällig geworden sind oder schon mehrere Schäden gemeldet haben, können abgelehnt werden. Gleiches gilt für Personen, die eine Absicherung für eine länger nicht bewohnte Wohnung suchen oder nahe gefahrerhöhender Betriebe leben.
Die Beiträge in der Hausratversicherung werden von vielen Faktoren beeinflusst. Dazu zählen eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung, der ausgeübte Beruf (Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten Sonderkonditionen), der Wohnort, die Hausart, die Wohnfläche und die gewählten Versicherungseinschlüsse. Darüber hinaus kann man um Rabatte handeln.
Die Hausratversicherung kann man fristgerecht zum Ende der Laufzeit kündigen oder fristlos, etwa nach einem Schaden oder einer Prämienerhöhung. Auch, wenn das Risiko weg fällt, kann die Hausratversicherung zeitnah gekündigt werden.