Eine Schwangerschaft, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reiserücktrittsversicherung nicht bekannt war, ist ein Rücktrittsgrund. Sie muss ärztlich festgestellt werden. War die Schwangerschaft bereits bekannt, so sind nur noch Komplikationen während dieser als Rücktrittsgrund versichert. In der Reiseabbruchversicherung ist die Schwangerschaft dann ein Abbruchgrund, wenn die Fortsetzung der Reise der Schwangeren nicht mehr zuzumuten ist. Dies muss vom Arzt beurteilt werden.