Persönliche Effekte


Effekten bei Versicherungen und im Bankwesen

Der Begriff persönliche Effekten findet heutzutage hauptsächlich als Sammelbegriff im Bank- und Börsenwesen für fungible und handelbare Wertpapiere am Kapitalmarkt Anwendung. Zu früheren Zeiten wurden „Effekten“ im Allgemeinen als beweglicher Besitz bezeichnet.

Persönliche Effekten sind aus grammatikalischer Sicht ein Pluraletantum, ein Wort, das ausschließlich in der Mehrzahl, also im Plural, gebräuchlich ist. Somit ist die manchmal angewandte Bezeichnung "persönliche Effekte" aus Gründen der Rechtschreibung nicht korrekt. Der Begriff der Effekten weist diverse Inhalte auf, so steht er einerseits als Synonym für bewegliche Sachen, andererseits findet er im Bank- und Börsenwesen Anwendung. Darüber hinaus ist auch in der Versicherungswirtschaft der Begriff der persönlichen Effekten im Gebrauch.

Mit Effekten wurde also ein Sammelbegriff geschaffen, der für börsenfähige Wertpapiere verwendet wird. So kann sich das Wort beispielsweise auch auf den Handel mit börsenfähigen Wertpapieren sowie deren Verwahrung beziehen. In diesem Fall spricht man dann von Effektenhandel, respektive Effektenverwaltung.

Somit umfasst der Sammelbegriff der persönlichen Effekten jegliche Wertpapiere, die am Kapitalmarkt handel- und vertretbar sind und damit der Kapitalanlage sowie der Kapitalbeschaffung dienen. Weiterhin zählen zu den Effekten Schuldverschreibungen, Anleihen und Pfandbriefe. Hingegen sind Zahlungsmittel wie Banknoten, Wechsel oder Schecks nicht den Effekten zugehörig.

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Effekten keinesfalls mit „effektiven Stücken“ verwechseln

In vielen Fällen werden Effekten als sogenannte effektive Stücke bezeichnet. Allerdings ist eine solche Gleichsetzung nicht richtig. Bei Effektiven Stücken handelt es sich um Wertpapiere, die in physischer Form existent sind. In der Regel handelt es sich dabei um Anleihen oder Aktien

Warum überhaupt eine Einteilung in Effekten?

Wertpapiere als Oberbegriff genommen, gelten für alle Rechte an Kapitalanlagen in verbriefter Form oder als Kapitalbeschaffung. Damit müssen gleichzeitig auch Banknoten, Wechsel und Schecks zu den Wertpapieren gezählt werden. Hingegen bezeichnen die persönlichen Effekten lediglich die Wertpapiere, bei denen auch ein standardisierter Inhabertausch möglich ist. Hierbei wird unterschieden zwischen Gläubigereffekten für Schuldverschreibungen, Teilhaber-Effekten die Aktien und Anleihen bezeichnen sowie den Mischformen, wie sie bei Optionsanleihen und Genussscheinen vorkommen.

Effekten im Bankwesen

Im täglichen Bankgeschäft sind mit Effekten die Wertpapierorders oder Effektenorders und deren Annahme gemeint. Ebenso die Disposition, wie beispielsweise beim Effektenkauf. Weiterhin die Guthabensprüfung, hier auch die eingeräumte Kreditlinie. Weiterhin der Verkauf von Effekten, deren Verfügbarkeit im Wertpapierdepot sowie einer eventuell erforderlichen Bereitstellung von Effektenlombardkrediten, bis hin zum Wertpapierdepotgeschäft.

Persönliche Effekten in der Versicherungswirtschaft

Ganz anders findet der Begriff der Effekten im Versicherungsgeschäft Anwendung. Hier ist sozusagen die Sammelbezeichnung für bewegliche Sachen und Gegenstände gemeint. Damit handelt es sich also auch um einen Fachbegriff aus der Versicherungswirtschaft. Vorrangig findet der begriff Anwendung, wenn es um die Kennzeichnung Gegenstände geht, die sich auf oder in einem Fahrzeug befinden. Gleichzeitig dürfen diese jedoch nicht zum Fahrzeugzubehör gehören, sondern sie müssen dem persönlichen Besitz des Fahrzeugführers Führers oder dem eines Insassen zugerechnet werden können. Dies wird auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Versicherer so festgehalten. Hier sind persönliche Effekte im Rahmen der KFZ-Versicherung im Versicherungsschutz mit enthalten.

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Ähnlich verhält es sich bei Boots- und Yachtversicherungen, wenn es um den Begriff der Effekten geht. Hier sind ebenfalls die persönlichen Ausrüstungsgegenstände gemeint, diese dürfen allerdings nicht zur technischen oder seemännischen Ausrüstung der Jacht oder des Boots zählen.

Beispielsweise können dies sein:

  • Bekleidung
  • Ölzeug
  • Fotoapparat
  • Angeln
  • Handy
  • Laptop aus dem persönlichen Besitz
  • Bettwäsche
  • Pütt und Pan
  • Brillen
  • Armbanduhr (Luxusuhren zählen allerdings nicht dazu, diese fallen unter Schmuckgegenstände und sind nicht mitversichert)
  • Bootsversicherung vergleichen

    In den jeweiligen Yachtkaskobedingungen werden darüber hinaus einzelne Effekten mit bestimmten Höchstwerten belegt. beispielsweise gelten oft Wertobergrenzen in Höhe von 1.000 EUR als vereinbart. Alles, was über diese Grenze hinaus geht, muss separat angezeigt werden. Unter persönlichen Effekten versteht man Gebrauchsgegenstände, die zur Ausübung des Wassersports benötigt werden. Beispiele dafür sind Kleidungsstücke und Bordwäsche, Ölzeug, Decken, Ferngläser, Kissen, Messinstrumente, Kompass und andere nautische Geräte. Diese sind in der Regel nicht fest mit dem Boot verbunden.