Häufige Fragen zur Reiseversicherung

1. Wann leistet die Reiserücktrittskostenversicherung?

Die Reiserücktrittskostenversicherung leistet bei nicht angetretenen Reisen aufgrund schwerer Unfälle, Tod, Schwangerschaft, Schaden am Eigentum (z. B. durch Feuer, Wasserrohrbruch), Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, die konjunkturbedingt ist. Ferner kommt die Leistung in Betracht, wenn der Versicherte unerwartet schwer erkrankt ist. Auch bei bestehenden Vorerkrankungen kann die Versicherung leisten, wenn diese sich verschlimmern und in den letzten sechs Monaten keine ärztliche Behandlung nötig war.

2. Kann ich von der Reise zurücktreten, wenn Angehörigen etwas zustößt?

Ja, das ist grundsätzlich möglich, allerdings nur bei nahen Angehörigen. Dazu zählen Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Adoptivkinder und –Eltern, Stiefkinder und –Eltern, Pflegekinder und –Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern und –Kinder und Schwager und Schwägerin.

3. Ist das Reisegepäck auch beim Camping versichert?

Ja, auf Campingplätzen ist das Reisegepäck versichert. Voraussetzung ist, dass es so sicher wie nur irgend möglich aufbewahrt wird.

4. Ab wann ist die Reiserücktrittsversicherung als Gruppenversicherung möglich?

Ab 10 Personen und bei Bahnreisenden ab sechs Personen ist eine Gruppenversicherung möglich. Wichtig ist, dass jede dieser Personen auch einen eigenen Beitrag zahlt. Alle Personen müssen das gleiche Reiseziel haben, die An- und Abreisetage dürfen jedoch um maximal drei Tage variieren.

5. Wann kann bei der Reisekrankenversicherung ein Rücktransport genutzt werden?

Der Krankenrücktransport ist in jeder Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt. Allerdings unterscheidet man zwischen medizinischer Notwendigkeit und medizinisch sinnvollem Rücktransport. In ersterem Fall sind die Kosten nur gedeckt, wenn am Aufenthaltsort keine ausreichende medizinische Versorgung gewährt werden kann. Im letzteren Fall ist der Rücktransport auch dann möglich, wenn ein stationärer Aufenthalt schwierig wird, weil etwa Sprachbarrieren auftreten.

6. Gibt es Leistungsausschlüsse in der Reisekrankenversicherung?

Ja, die Auslandskrankenversicherung leistet nicht bei vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten, Untersuchungen in der Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbrüchen oder medizinischen Behandlungen, die bereits vor Reiseantritt absehbar waren. Ebenso wenig werden Behandlungen bezahlt, die Zweck der Reise waren, zum Beispiel der Zahnersatz im Ausland. Für Kuren, chronische Behandlungen, Suchtbehandlungen und Physiotherapie wird in der Regel ebenfalls nicht geleistet.

7. Sind Schmuck und Wertsachen in der Reiseversicherung versichert?

Ja, meist bis zu 50 Prozent der Versicherungssumme. Voraussetzung dafür ist, dass sie in einem verschlossenen, ortsfesten Behältnis, wie einem Safe, aufbewahrt werden oder sich im persönlichen Gewahrsam befinden, also direkt am Körper getragen werden.

8. Wie hoch ist die Selbstbeteiligung in der Reiseversicherung?

Je nach Art der Reiseversicherung und Versicherer kann eine Selbstbeteiligung anfallen. Sie liegt häufig zwischen 100 und 150 Euro pro Schadensfall. Es gibt aber auch genügend Tarife, die keine Selbstbeteiligung vorsehen.

9. Wie lautet das Versicherungsjahr?

In der Auslandsreisekrankenversicherung ist das Versicherungsjahr das Zeitjahr. Das heißt, dass der Vertrag, der am 03.06.2014 abgeschlossen wird bis zum 03.06.2015 läuft.

10. Wie erfolgt die Leistungsregulierung bei der Auslandskrankenversicherung?

In der Regel erhalten Patienten eine Rechnung vom Arzt im Ausland und sind so einem deutschen Privatpatienten gleichgestellt. Diese Rechnung müssen sie zunächst zahlen, können sie zu Hause aber bei der Auslandskrankenversicherung einreichen. Der Betrag wird dann erstattet.

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