Häufige Fragen zur Krankenzusatzversicherung

1. Kann die GKV meine Mitgliedschaft kündigen?

Die Krankenzusatzversicherung eignet sich für alle gesetzlich Versicherten, die die recht geringen Leistungen aus der GKV auf ein höheres Niveau aufstocken möchten, sich aber nicht in der privaten Krankenversicherung absichern können.

2. Welche Möglichkeiten kann eine Krankenzusatzversicherung bieten?

Die Krankenzusatzversicherung kann verschiedene Leistungen abdecken, darunter etwa die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus oder die Chefarztbehandlung. Sie kann die Kosten für Brillen erstatten, Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel sowie Medikamente leisten oder Zuzahlungen bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz. Dies kommt immer darauf an, welche Form der Krankenzusatzversicherung abgeschlossen wurde.

3. Welche Brillen werden bezahlt?

Ist eine Brillenversicherung als Krankenzusatzversicherung abgeschlossen worden, so zahlt diese in der Regel einmal jährlich für eine neue Brille. Mitunter gibt es auch Einschränkungen, dann erfolgt die Zahlung nur, wenn sich die Sehstärke auf einem oder beiden Augen um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat. Dabei können die Werte beider Augen nicht aufaddiert werden, um diesen Wert zu erreichen.

4. Kann ich die Kosten für die Krankenzusatzversicherung steuerlich absetzen?

Grundsätzlich ja, allerdings nur in bestimmten Bereichen. So können Krankenzusatzversicherungen für Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden, da sie Vorsorgeaufwendungen darstellen. Allerdings sind hier bestimmte Höchstbeträge zu berücksichtigen. Personen, die ab dem 01.01.1958 geboren wurden, können zudem bis zu 184 Euro der Beiträge für eine Pflegezusatzversicherung steuerlich geltend machen.

5. Wie errechnen sich die Beiträge?

Die Beiträge in der Krankenzusatzversicherung errechnen sich anhand der gleichen Merkmale, wie bei der privaten Krankenversicherung. Entscheidend sind daher Geschlecht, Eintrittsalter und Gesundheitszustand beim Abschluss. Ausnahmen gelten lediglich bei der Auslandsreisekrankenversicherung.

6. Wie erfolgt die Kostenerstattung?

In der Regel müssen die Patienten die Rechnungen von Arzt und/oder Zahnarzt zunächst selbst zahlen. Danach können sie diese bei der Krankenzusatzversicherung einreichen. Wahlweise können Belege dabei sofort nach der Behandlung oder gesammelt, einmal im Jahr, eingereicht werden.

7. Muss ich Wartezeiten einhalten?

Auch in der Krankenzusatzversicherung sind Wartezeiten einzuhalten. Diese betragen in der Regel drei Monate. Bei einer Zahnzusatzversicherung können sie sogar bis zu acht Monate andauern. Ausnahmen gelten, wenn Leistungen aufgrund eines Unfalls nötig werden.

8. Mit welchen Beitrags-/Risikozuschlägen muss ich rechnen?

Risikozuschläge können vor allem in der Zahnzusatzversicherung auftreten. Sie werden erhoben, wenn Zähne fehlen. Ausgenommen davon sind die Milch- und die Weisheitszähne. Fehlen mehr als drei Zähne, so wird oftmals keine Versicherung angeboten. Bei Kindern unter zehn Jahren verzichten viele Versicherer auf die Zahnfragen. Wie hoch die Beitrags- bzw. Risikozuschläge ausfallen, ist dabei jedoch von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich.

9. Zahlt die Krankenzusatzversicherung für Hörgeräte?

Ja, wenn eine Police zur Kostenübernahme von Heil- und Hilfsmitteln abgeschlossen wurde, werden auch die Kosten für Hörgeräte erstattet. Diese zählen nämlich zu den Hilfsmitteln.

10. Gibt es Zuschüsse vom Arbeitgeber?

In der Regel zahlen Arbeitgeber keine Zuschüsse für die private Krankenzusatzversicherung. Sie müssen den Arbeitgeber-Anteil nur in der privaten oder gesetzlichen Krankenvollversicherung zahlen. Es gibt aber Arbeitgeber, die im Rahmen der Sozialleistungen günstigere Policen anbieten oder sich an den Kosten beteiligen.

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