Grundsätzlich kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ihren Mitgliedern nicht kündigen. Ausnahmen gelten für freiwillig versicherte Mitglieder. Zahlen sie ihre Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Leistungsanspruch auf reine Notfälle reduziert werden.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundlegend eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Diese ist von freiwilligen Mitgliedern ebenso einzuhalten, wie von Pflichtversicherten.
Unter einer ordentlichen Kündigung versteht man jede Kündigung der GKV, um die Kasse zu wechseln. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der Bindefrist. Diese beträgt 18 Monate und besagt, dass man mindestens 18 Monate in der GKV versichert sein muss, bevor eine ordentliche Kündigung möglich ist. Die Sonderkündigung kommt in Frage, wenn die GKV einen Zusatzbeitrag erhebt. In diesem Fall muss die übliche zweimonatige Kündigungsfrist zwar ebenfalls eingehalten werden, allerdings entfällt die Bindefrist.
Nein, in der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen keine Risikozuschläge erhoben werden. Alle Mitglieder müssen ihre Beiträge nach den gleichen Berechnungsgrundlagen zahlen, unabhängig davon, wie es um ihren Gesundheitszustand bestellt ist, wie alt sie sind oder welches Geschlecht sie aufweisen.
Ja, ob pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied, während der Elternzeit besteht in der GKV uneingeschränkter Versicherungsschutz. Dieser wird sogar beitragsfrei gewährt, solange Mutterschafts- oder Elterngeld ausgezahlt werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten ihre finanziellen Mittel aus dem Gesundheitsfonds. Allerdings reichen diese nicht bei allen Kassen aus, so dass ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Dieser ist allein von den Versicherten zu tragen und soll die Defizite der gesetzlichen Kassen ausgleichen.
Grundsätzlich zahlt die GKV 50 Prozent der Kosten für die Regelversorgung, das sind meist sehr einfache Maßnahmen des Zahnersatzes. Auch wenn höherwertige Implantate und Co. eingesetzt werden, zahlt die Kasse nur 50 Prozent der Regelversorgung aus. Dieser Zuschuss lässt sich auf bis zu 65 Prozent steigern, wenn regelmäßig einmal pro Jahr die Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt erfolgt und mittels Bonusheft nachgewiesen werden kann.
Personen, die nicht pflichtversichert sind, können sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wer eine freiwillige Versicherung in der GKV anstrebt, muss sich aber an strenge Vorversicherungszeiten halten, die erfüllt sein müssen.
Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, deren Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind pflichtversichert in der GKV.
Personen, die nur einen Minijob (max. 450 Euro Einkommen pro Monat) ausüben, sind automatisch in der Bundesknappschaft versichert. Die gesetzliche Krankenkasse sichert ihre Mitglieder erst ab Einkommen von 450,01 Euro pro Monat ab.