Die Glasversicherung, die auch als Glasbruchversicherung bekannt ist, kann als eigenständige Sachversicherung abgeschlossen werden. Häufiger wird sie jedoch in eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung inkludiert.
Die Glasversicherung sichert in erster Linie den Glasbruch von Verglasungen im Gebäude (Fensterscheiben, Glastüren) und an Möbelstücken (Vitrinen, Glastische) ab. Unterscheiden kann man zudem in die
Wird eine solch spezielle Glasversicherung abgeschlossen, kommt sie im ersteren Fall nur für fest mit dem Gebäude verbundenen Innen- und Außenscheiben auf, in letzterem Fall nur für die Verglasung an Möbelstücken. Generell gilt die Glasversicherung nur am vereinbarten Versicherungsort. Dies gilt auch für die Mobiliarverglasung, bei der lediglich Glastische abgesichert sind, die in den eigenen vier Wänden zu Bruch gehen. Neben dem Sachschaden, also dem Ersatz des zu Bruch gegangenen Glases, kommt die Glasversicherung auch für damit in Verbindung stehende Kosten auf. Zu diesen zählen zum Beispiel die Aufräumkosten bzw. die Notverschließung der durch Glasbruch entstandenen Öffnungen. Auch weitere Leistungseinschlüsse können individuell vereinbart werden, wie etwa die Erneuerung von Glasmalereien und/oder Glasverzierungen, für das Beseitigen und Wiederanbringen von Schutzgittern oder Markisen, die entfernt und erneut angebracht werden müssen, um das beschädigte Glas auszutauschen usw. Als Glasbruch sieht man in der Glasversicherung meist eine Beschädigung im gesamten Querschnitt der Verglasung an. Kommt es also zu einem Sprung oder Riss einer Verglasung, der von der Vorder- bis zur Rückseite reicht, ist dieser dem Glasbruch gleichzusetzen.
Wie bei jeder Versicherung gibt es auch in der Glasversicherung Leistungsausschlüsse. Zu diesen zählen unter anderem Schäden, die aufgrund von
entstanden sind. Ebenfalls gibt es keinen Schutz, wenn eben kein klassischer Glasbruch entstanden ist. Beispiele dafür sind etwa folgende Fälle:
Allerdings haben sich mittlerweile zumindest einige Anbieter am Markt entschieden, auch Muschelausbrüche in der Glasversicherung mit abzudecken. Hier lohnt der genaue Vergleich.
Generell versichert sind in der Glasversicherung Platten, Spiegel und fest montierte oder fertig eingesetzte Scheiben sowie künstlerisch bearbeitete Gläser aus diesen Bereichen. Explizit in den Versicherungsumfang eingeschlossen werden müssen dagegen
Generell nicht versichert werden dagegen Hohlgläser, Geschirr und Handspiegel, Beleuchtungskörper und optische Gläser sowie Photovoltaikanlagen. Für letztere gibt es eigens entwickelte Spezialversicherungen. Auch Platten und Scheiben aus Glas oder Kunststoff, die zu elektronischen Daten- oder Ton-, Kommunikations- oder Bildwiedergabegeräten zählen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Gleiches gilt für Gläser, die bereits bei Vertragsabschluss beschädigt waren.