Häufige Fragen zur Bauherrenhaftpflicht

1. Wer braucht eine Bauherrenhaftpflicht?

Die Bauherrenhaftpflicht ist für jeden Bauherrn sinnvoll, da er verantwortlich ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Auflagen auf der Baustelle. Von dieser Haftung wird er selbst dann nicht freigestellt, wenn er die Aufgaben an Bauunternehmen und/oder Architekten weiter gibt. Da die Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden unbegrenzt ist, schützt die Bauherrenhaftpflicht den Bauherrn vor teils immensen Ansprüchen Dritter, die auf dessen Baustelle zu Schaden gekommen sind.

2. Wann leistet die Bauherrenhaftpflicht?

Haben Sie eine der Pflichten als Bauherr verletzt, ob wissentlich oder unwissentlich spielt keine Rolle, und entsteht daraus ein Schaden, so greift die Bauherrenhaftpflicht. Sofern die Ansprüche unberechtigt sind, wehrt die Bauherrenhaftpflicht diese selbstverständlich ab.

3. Wann leistet die Bauherrenhaftpflicht nicht?

Es gibt einige Fälle, in denen die Bauherrenhaftpflicht nicht leistet bzw. nur leistet, wenn ein entsprechender Zusatzschutz gegen Kostenaufschlag vereinbart wurde. Dazu zählen Schäden an den eigenen Bauten, der eigenen Person, vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder Veränderungen an den Grundwasserverhältnissen durch die Bauarbeiten. Auch Schäden, die im Rahmen von durchgeführten Eigenleistungen entstanden sind, werden nicht immer übernommen.

4. Worauf muss ich im Schadensfall achten?

Kommt es zum Schadensfall, sollte dieser der Versicherung unverzüglich (binnen maximal einer Woche) schriftlich mitgeteilt werden. Ansprüche Dritter sollten nie ohne Rücksprache mit der Versicherung anerkannt werden. Auch Zahlungen sollten nicht erfolgen. Weiterhin sind alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausweitung bzw. Wiederholung des Schadens zu vermeiden.

5. Muss ich die Bauherrenhaftpflicht kündigen?

Nein, bei der Bauherrenhaftpflicht wird ein einmaliger Betrag gezahlt, die Versicherung greift dann in der gesamten Bauphase. Mit der Beitragszahlung beginnt der Versicherungsschutz und endet automatisch mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Häufig ist eine Begrenzung auf zwei Jahre vorgesehen. Sollte der Bau danach noch nicht fertiggestellt sein, kann die Bauherrenhaftpflicht auf Antrag verlängert werden.

6. Ist eine Bauherrenhaftpflicht auch in der Privat- und/oder Betriebshaftpflicht enthalten?

Das kann bei kleineren Bauvorhaben möglich sein. Abhängig ist das stets von der Summe, die für den Bau aufgewendet wird. Wird die vom Versicherer vorgegebene Summe nicht überschritten, bieten Betriebs- und/oder Privathaftpflichtversicherung durchaus eine Bauherrenhaftpflicht. Dazu sollte man aber die genauen Vertragsdetails lesen. Sobald die Summe überschritten wurde, wird eine eigene Bauherrenhaftpflicht nötig.

7. Kann ich die Bauherrenhaftpflicht mit Zusatzversicherungen ergänzen?

Ja, in Frage kommt zum Beispiel die zusätzliche Bauleistungsversicherung oder die Feuerrohbauversicherung. Letztere ist oft obligatorisch, wenn ein Darlehen für den Bau benötigt wird. Außerdem lassen sich bestimmte Zusatzleistungen in den eigentlichen Vertrag mit einschließen, wie etwa die Absicherung von Schäden, die durch Eigenleistungen entstanden sind, oder der Gebrauch von Turmkränen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen.

8. Ab wann sollte ich die Bauherrenhaftpflicht abschließen?

Grundsätzlich sollte die Bauherrenhaftpflicht ab Baubeginn abgeschlossen werden. Bereits mit Beginn der Planungen kann die Versicherung sogar abgeschlossen werden, sofern die wichtigsten Details zum Bauvorhaben bereits klar sind.

9. Welche Kosten entstehen durch eine Bauherrenhaftpflicht?

Die Kosten für die Bauherrenhaftpflicht fallen sehr unterschiedlich hoch aus. Das ist abhängig vom Umfang des Bauvorhabens und dem gewählten Versicherer. Für ein durchschnittliches Einfamilienhaus sollte man aber mit Kosten ab etwa 200 Euro rechnen. Der Online Rechner ermittelt schnell die Kosten der Bauherrenversicherung.

10. Kann ich die Beiträge zur Bauherrenhaftpflicht steuerlich absetzen?

Ja, die Beiträge zur Bauherrenhaftpflicht lassen sich steuerlich absetzen. Da hier aber Höchstbeträge gelten, die meist schon durch die Kosten für die Sozialversicherung erreicht werden, kann die steuerliche Absetzbarkeit beeinträchtigt sein. Wer allerdings ein Mietshaus baut, kann die Kosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich absetzen.

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