Ja, seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze können jährlich umgewandelt werden. Sobald ein Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge mit arbeitnehmerseitiger Finanzierung fordert, muss der Arbeitgeber diese auch einführen.
Das Recht auf Entgeltumwandlung ist an die Beschäftigung und die Auszahlung von Lohn oder Gehalt gekoppelt. Wer also längerfristig krank ist und nur noch Krankengeld bekommt, kann die Entgeltumwandlung ebenso wenig nutzen, wie der Arbeitslose, der ALG I bezieht. Allerdings kann er den Vertrag zur bAV privat fortführen, dann sind die Beiträge jedoch aus dem bereits versteuerten Einkommen zu entrichten.
Nein, die Auszahlung kann frühestens ab dem 60. bzw. 62. Lebensjahr erfolgen. Dies ist durch die steuerliche Förderung begründet, da damit die Altersvorsorge gefördert werden soll und nicht die Auszahlung zu einem früheren Zeitpunkt.
Nein, die Zahlungsintervalle können monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Wer sich für die monatliche Einzahlung entscheidet, muss beachten, dass der Arbeitgeber in diesem Fall verlangen kann, dass regelmäßig gleichbleibende Beiträge eingezahlt werden. Zudem kann man eine Dynamik imVertrag wählen.
Ja, Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit in Form einer BU-Rente und der Weiterzahlung der Beiträge in die bAV, sowie Leistungen für den Todesfall zum Hinterbliebenenschutz in Form einer Todesfalleistung in der Ansparphase oder einer Rentengarantiezeit in der Auszahlungsphase sind möglich. Allerdings sind die BU-Renten voll zu versteuern. Mitunter sind ähnliche Verträge außerhalb der bAV auch günstiger erhältlich, so dass man genau vergleichen sollte.
Nein, die betriebliche Altersvorsorge ist rein freiwillig. Allerdings wird Arbeitnehmern empfohlen, bei einem entsprechenden Angebot dieses auch zu nutzen, da die gesetzliche Rente immer weiter sinken wird.
Geht der Arbeitgeber in Insolvenz, muss im Zuge des Verfahrens vielleicht gänzlich schließen, müssen sich Mitarbeiter um die betriebliche Altersvorsorge dennoch keine Sorgen machen. Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, unverfallbare Ansprüche aus der bAV gegen die Insolvenz abzusichern. Bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds geschieht das, indem zusätzliche Beiträge an den Pensionssicherungsverein entrichtet werden.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber über den für seinen Betrieb passenden Durchführungsweg der bAV entscheiden. Meist setzen sich Arbeitgeber und –nehmer an einen Tisch und handeln einen entsprechenden Durchführungsweg aus. Kommt es dabei zu keiner Einigung, können die Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Der Anbieter dieser Versicherung kann jedoch wiederum vom Arbeitgeber gewählt werden.
Der Gesetzgeber sieht für die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge nur die drei Durchführungswege der Pensionsfonds, der Pensionskassen und der Direktversicherung vor.
Entscheiden sich Arbeitgeber für die bAV ausschließlich im Rahmen der Entgeltumwandlung, entstehen ihnen sehr geringe Kosten. Sie müssen lediglich für die Pensionskasse und den Pensionsfonds Beiträge zur Insolvenzsicherung entrichten, die allerdings sehr niedrig angesetzt sind. Diese entfallen bei der Direktversicherung gänzlich. Durch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung sparen Arbeitgeber zudem noch hohe Sozialversicherungsbeiträge. Wenn sie eine arbeitgeberfinanzierte bAV anbieten, müssen sie natürlich die Beiträge zahlen.