Begutachtungsfrist


Im Sozialgesetzbuch XI ist festgelegt, innerhalb welcher Fristen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Pflegebedürftigkeit feststellen muss. Dabei gelten Fristen von einer Woche (bei stationärer Unterbringung oder Ankündigung der Pflegezeit durch Angehörige) bis hin zu fünf Wochen. Spätestens innerhalb dieser Frist nach Antragseingang bei den Kassen muss die Begutachtung erfolgt und die Entscheidung schriftlich mitgeteilt worden sein. Wird die Begutachtungsfrist durch ein Verschulden der Pflegekasse überschritten, sind für jede weitere Woche 70 Euro an den Antragsteller zu entrichten. Wichtig sind kurze Begutachtungsfristen auch, um die Ansprüche gegenüber der Pflegezusatzversicherung zeitnah geltend zu machen.