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Wenn eine Reise nicht angetreten wird zahlt die Reiserücktrittversicherung


Zu den wichtigen Reiseversicherungen zählt auch die Reiserücktrittversicherung, die oft im kompletten Reiseschutzpaket angeboten wird. Wie wichtig eine Reiserücktrittversicherung ist, bestätigt auch die Stiftung Warentest, die diese Versicherungsart jedes Jahr einem umfangreichen Test unterzieht.

So gut wird die Reiserücktrittversicherung angenommen


Unter Urlaubern gehört die Reiserücktrittversicherung zu den besonders beliebten Versicherungen. Gut 80 Prozent der deutschen Reisenden haben eine solche Police für ihren Urlaub abgeschlossen. Die meisten von ihnen haben darin sogar noch eine Reiseabbruchversicherung inkludiert.

Die Statistiken belegen weiter, dass jeder siebte Urlauber die Leistungen der Reiserücktrittversicherung schon einmal in Anspruch nehmen musste. Anhand dieser Zahlen lässt sich deutlich erkennen, welche Bedeutung diese Form der Reiseversicherung tatsächlich hat.

Zu beachten ist hierbei außerdem, dass die Stornokostenstaffeln bei vielen Reiseanbietern regelmäßig angepasst werden. Sie kennen dabei nur eine Richtung: Die Anpassung nach oben. Je höher die Stornokosten, umso höher das Risiko für den Urlauber, das er aber mit der Reiserücktrittversicherung minimieren kann. Gerade Billigflüge werden immer schwerer zurückzugeben. Schon bei der Buchung liegen die Stornokosten hier oft bei 100 Prozent. Daher zeigt sich, dass der Abschluss dieser Reiseversicherung extrem wichtig ist.

Wann leistet die Reiserücktrittversicherung?


Die Reiserücktrittversicherung leistet immer dann, wenn man eine gebuchte Reise

aus einem der folgenden Gründe nicht antreten kann:

  • Tod des Reisenden oder Todesfall in der engen Familie,
  • schwere Unfallverletzungen eines Reisenden oder nahen Angehörigen,
  • unerwartete, schwere Erkrankung tritt auf,
  • Impfunverträglichkeit tritt auf,
  • Schwangerschaft, aufgrund derer der Antritt der Reise nicht möglich ist (darf bei Buchung der Reise/Abschluss der Reiserücktrittversicherung noch nicht bekannt sein),
  • Schäden am Eigentum* (Haus/Wohnung) durch
    • Feuer,
    • Explosion,
    • Hochwasser,
    • Blitzschlag,
    • Sturm,
    • Erdbeben,
    • Wasserrohrbruch oder
    • Straftat (vorsätzlich) durch einen Dritten.
  • Verlust des Arbeitsplatzes, wobei die Kündigung bei Versicherungsabschluss noch nicht absehbar sein durfte,
  • Wechsel des Arbeitsplatzes, sofern die Reise und die Versicherung vor der Absendung von Bewerbungen gebucht wurden,
  • Wiederholung einer Prüfung, die nicht bestanden wurde,
  • Schüler, die nicht versetzt wurden.

*Schäden am Eigentum müssen erheblich sein und dürfen keinen Aufschub zur Begutachtung zulassen, damit die Reiserücktrittversicherung zahlt.

Welche Kosten werden im Schadensfall erstattet?


Die Reiserücktrittversicherung übernimmt die Stornogebühren für Reisen, die aufgrund der oben genannten Schadensfälle nicht angetreten werden können. Bei einer Verschiebung der Reise aufgrund der oben genannten Schadensfälle werden ebenfalls eventuell anfallende Umbuchungskosten erstattet. Sollte die Reise aus anderen Gründen nicht angetreten oder verschoben werden, ist eine Leistung aus der Reiserücktrittversicherung hingegen nicht zu erwarten.

Besonderheit Jahresversicherung


In der Regel wird die Reiserücktrittversicherung zu jeder Reise einzeln dazu gebucht. Eine Besonderheit sind die so genannten Jahresreiserücktrittversicherungen. Sie bieten den Versicherungsschutz für ein Jahr und beliebig viele Reisen. So kann auch der Wochenendtrip nach Paris, das Skiwochenende in Österreich und der dreiwöchige Jahresurlaub auf den Malediven damit abgesichert werden. Wer also häufiger verreist, sollte die Jahresreiserücktrittversicherung in Anspruch nehmen, da diese ihn günstiger zu stehen kommt.

Zu berücksichtigen ist, dass die Jahresreiserücktrittversicherung sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht rechtzeitig vor Ablauf des Versicherungsschutzes gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei jeweils drei Monate vor Ablauf der Versicherungslaufzeit erfolgen oder nach einem Schadensfall. Hier sind noch zwei weitere Besonderheiten zu beachten:

  1. Reiserücktrittversicherung vom Reisebüro mit Ausnahmegenehmigung im Versicherungsverkauf nach EU-Vermittler-Richtlinie: Sie endet automatisch nach Ablauf von fünf Jahren.
  2. Reiserücktrittversicherung von Anbietern mit Makler-Lizenz: Sie kann beliebig lange laufen und muss zwingend gekündigt werden.

Weiterhin gibt es Jahresreiserücktrittversicherungen, die automatisch mit Erreichen eines bestimmten Alters auslaufen. Das sollten insbesondere Senioren beachten. Zusätzlich fallen Kinder, in der Regel ab 21 Jahren, aus der Familienreiserücktrittversicherung heraus und müssen dann eine eigene Police abschließen.

Abschlussfristen der Reiserücktrittversicherung


Die Abschlussfristen der Reiserücktrittversicherung sind sehr unterschiedlich. In der Regel wird die Police mit der Buchung der Reise abgeschlossen. Spätestens 30 Tage vor Reiseantritt kann sie auch noch einzeln abgeschlossen werden. Ist bis zum Reiseantritt nur noch eine Zeitspanne von 29 Tagen vorhanden, so sollte die Reiserücktrittversicherung sofort, innerhalb von maximal drei Tagen abgeschlossen werden.

Worauf sollte man sonst noch achten?


Bei der Reiserücktrittversicherung sollten noch einige wichtige Punkte für die endgültige Entscheidung beachtet werden. Dazu gehört ein weltweit gültiger Versicherungsschutz, der in jedem Fall enthalten sein sollte. Geschäftsreisende, die keine Reiserücktrittversicherung für Geschäftsreisen haben, sollten darauf achten, dass zum Beispiel die Jahresreiserücktrittversicherung auch für Dienstreisen gilt. Üblich ist nämlich oft nur die Absicherung privater Reisen.

Außerdem sollte in jeder Reiserücktrittversicherung auch eine Reiseabbruchversicherung enthalten sein. Der Grund dafür ist einfach: Die klassische Reiserücktrittversicherung leistet nur, wenn die Reise nicht angetreten wird. Muss sie aufgrund der bereits erwähnten Risiken jedoch abgebrochen werden, gehen die Urlauber leer aus.

Auch der Selbstbehalt sollte überprüft werden. Bei vielen Online-Angeboten gibt es die Reiserücktrittversicherung nur mit Selbstbehalt, so dass die Urlauber auf einem Teil der Kosten stets sitzen bleiben. Solche Tarife sind nicht empfehlenswert.

Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass in vielen Kreditkarten als Zusatzleistung bereits eine Jahresreiserücktrittversicherung enthalten ist. Hier muss dann keine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen zur Reiserücktrittversicherung


In der modernen Welt der Online-Buchungen ist es nicht nur möglich, sondern mitunter sogar nötig, eine Bordkarte etwa zu Hause auszudrucken. Gerichte haben entschieden, dass der Ausdruck der Bordkarte NICHT mit dem Reiseantritt gleichzusetzen ist. Daher muss bei einer nach dem Ausdruck eintretenden Erkrankung die Reiserücktrittversicherung auch weiterhin leisten. (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 04.07.2013, Aktenzeichen: 10 C 508/12). Laut dem Gerichtsurteil gilt erst die Ankunft am Flughafen, die Übergabe des Reisegepäcks und der Bordkarte als tatsächlicher Reiseantritt. Wer also bereits am Vorabend des Fluges den Check-In nutzt, sollte unbedingt auch eine Reiseabbruchversicherung mit abschließen.

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12.06.2013 (Aktenzeichen 172 C 3451/13) beschlossen, dass auch Leistungsausschlüsse bei der Reiserücktrittversicherung möglich sind. So hatte eine Versicherung den Reiserücktritt aufgrund einer psychischen Erkrankung (z. B. Depression, die einen Rücktritt von der Reise begründet) als nicht versicherbar angesehen und bekam vom AG München Recht.

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