Produkthaftpflicht

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Gewerbe Firmen - Produkthaftpflichtversicherung

Abgesichert nach den gesetzlichen Bestimmungen

  • Absicherung für Hersteller von Produkten
  • Die Policen decken nach dem Produkthaftungsgesetz
  • Schutz vor Schadensersatzansprüchen Dritter
  • Aktuell etwa 40 Versicherer & Testsieger im Vergleich*
  • Seit 2005 tausende zufriedene Kunden

Deckung der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz


Kommt es durch den Einsatz eines fehlerhaften Produktes zu einem Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, übernimmt die Produkthaftpflicht daraus resultierende Schadensersatzforderungen. Eine Produkthaftpflicht ist im Bedarfsfalle im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar. Sie ist für Hersteller und Händler von Produkten relevant. Diese sind dem Risiko hoher Schadenersatzforderungen unter anderem bei Fehlerhaftigkeit der hergestellten oder gelieferten Produkte ausgesetzt.

Das ist über die Produkthaftpflicht abgesichert


Üblicherweise sind über eine Produkthaftpflicht nur Sach- und Personenschäden beziehungsweise Schäden am Vermögen eines Dritten, die die Folge eines Sach- oder Personenschadens sind (unechte Vermögensschäden), versichert. Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf echte Vermögensschäden (Schäden direkt am Vermögen des Geschädigten) ist möglich. Dann liegt eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung vor. Die Versicherung übernimmt die Regulierung von Schäden

  • beim Fehlen von wichtigen Produkteigenschaften,
  • aufgrund mangelhaft gelieferter Maschinenteile und
  • bei Mängeln an Zwischen- oder Rohprodukten.

Die Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes spielen für den Leistungsumfang der Produkthaftpflicht eine große Rolle. Der Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, gesetzliche Vertreter desselben sowie für Unternehmensangehörige.

Erweiterte Produkthaftpflicht nicht einzeln abschließbar


Die erweiterte Produkthaftpflicht kann in Deutschland nur in Kombination mit einer anderen Versicherung (Betriebshaftpflichtversicherung, s.o.) abgeschlossen werden. Eine Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und den Versicherungskonzernen legt fest, dass Produkthaftpflicht und Betriebshaftpflicht bei der gleichen Versicherungsgesellschaft bestehen müssen.

Das ist eine Maßnahme zum Schutz der Versicherungsunternehmen. Dadurch wird vermieden, dass in einem Schadenfall Probleme bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen zwei Versicherungsgesellschaften auftreten. Diese Vorgehensweise kommt ebenfalls Versicherungsnehmern und Schadenersatzfordernden zugute. Die Schadenregulierung erfolgt schneller.

Wer sollte über eine Produkthaftpflicht verfügen?


Grundsätzlich ist eine Produkthaftpflicht für Unternehmen empfehlenswert, die mit Produkten Dritter arbeiten oder selber Produkte herstellen. Darunter würden aber fast alle Betriebe fallen. Deshalb im Folgenden ein Überblick über die Firmen, die eine Produkthaftpflicht besitzen sollten:

  • Unternehmen, die Produkte von Dritten zur Verarbeitung oder Vermischung benötigen
  • Unternehmen, die Produkte ohne Vermischung mit oder Verarbeitung von anderen Produkten weiterverarbeiten
  • Herstellerunternehmen
  • Vertreiber von Produkten Dritter, die in anderen Unternehmen weiterverarbeitet werden
  • Hersteller und Lieferer von Anlagen oder Produkten, die für Dritte zur Herstellung und Verarbeitung von Produkten verwendet werden

Beiträge und Deckungssummen in der Produkthaftpflicht


Auf die Beiträge und Deckungssummen in der Produkthaftpflicht hat eine ganze Reihe von Faktoren Einfluss. An erster Stelle steht die Art der Produkte. Wichtig ist, dass diesbezüglich eine möglichst genaue Angabe erfolgt. Nicht korrekte oder zu oberflächliche Aussagen zur Produktart können den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen. Weiterhin wirken sich

  • der gewünschte Umfang des Versicherungsschutzes,
  • die vereinbarte Deckungssumme,
  • die Unternehmensbranche,
  • der erzielte Umsatz und
  • eine eventuelle Selbstbeteiligung

auf die Höhe des Versicherungsbeitrags aus.

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